Satzung

Sie können sich hier die Satzung der Vereinigung für Jüdische Studien als PDF herunterladen.

§1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: „Vereinigung für Jüdische Studien e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2
Aufgabe

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Vertretung und Förderung der Belange Jüdischer Studien an deutschen Hochschulen und entsprechend wissenschaftlich arbeitenden Bildungs-, Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen im In- und Ausland.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Publikationstätigkeit und die Koordinierung nationaler und internationaler wissenschaftlicher Kontakte.

§3
Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann erworben werden
(a) von natürlichen Personen, die auf dem Gebiet Jüdischer Studien in Forschung oder Lehre an einer Universität oder Hochschule oder entsprechend wissenschaftlich arbeitenden Bildungs-, Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen in In- und Ausland tätig sind;
(b) von juristischen Personen, d. h. von einschlägig arbeitenden Institutionen.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder per Email an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt muss schriftlich oder per Email mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Widerspruch vor der Mitgliederversammlung erhoben werden, die endgültig entscheidet.
(6) Auf Vorschlag des Vorstandes bzw. von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder kann die Ehrenmitgliedschaft bestimmten Personen, Unternehmen, Organisationen und öffentlichen Stellen verliehen werden, welche die Vereinigung auf besondere Weise unterstützen bzw. unterstützt haben. Die Entscheidung wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung getroffen. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. Für die Ehrenmitglieder gelten die vollen Mitgliederrechte.

§5
Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mindestmitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. In besonderen Einzelfällen kann der Vorstand die Beiträge mindern oder erlassen.

§6
Organe des Vereins

(1) Als Organe des Vereins fungieren der Vorstand (§§7 und 8) und die Mitgliederversammlung (§ 9).

§7
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem/der Zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/-in und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist statthaft.
(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nimmt die nächste Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes vor.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Ersten Vorsitzende/-n vertreten, oder nach ausdrücklicher Beauftragung durch die/den Ersten Vorsitzenden durch die/den Zweiten Vorsitzende/-n. Der/die Vertreter/-in des Vereins ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Besprechungen und Beschlüsse des Vorstands erfolgen in der Regel im Umlaufverfahren per Email. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§8
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereinigung zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§9
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal jährlich von der/dem Ersten Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/-in mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per Email einberufen werden. Sie können in Präsenz oder virtuell stattfinden und werden von der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Vertreter/-in geleitet.
(2) Anträge für die Tagesordnung müssen spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin der/dem Ersten Vorsitzenden schriftlich oder per Email eingereicht werden.
(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Wahl eines/einer Schriftführers/-in für jede ihrer Sitzungen
2. Die Wahl des Vorstandes
3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes von zwei Kassenprüfern sowie die Entlastung des Vorstandes
4. Die Wahl zweier Kassenprüfer für den nächstfolgenden Kassenbericht
5. Festsetzung des Jahresbeitrages
6. Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes
7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
8. Die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes.
(4) Für die Beschlüsse zu § 9 Absatz 3 Ziffer 1-6 genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, für Ziffer 7-9 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlüsse werden von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Protokollanten oder einem Vorstandsmitglied protokolliert und unterzeichnet.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies von mindestens 20% der Mitglieder oder durch Beschluss des Vorstandes gefordert wird. Für das Verfahren ist § 9 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 10
Auflösung der Vereinigung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Moses Mendelssohn Zentrum für Europäische Studien an der Universität Potsdam, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 2 und 3 dieser Satzung.
(2) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11
Geltung

(1) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 1. Juli 2022 in Potsdam beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam (am 15. Mai 2023) in Kraft.

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